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Liechtensteinisches Treuunternehmen gehört nicht zum Schweizer Nachlass

Gesellschafts-, Stifungs- und Trustrecht

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Liechtensteinisches Treuunternehmen gehört nicht zum Schweizer Nachlass

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Bundesgericht bestätigt im Urteil zu 5A_89/2024 Treuunternehmen gehören nicht zum Schweizer Nachlass

Leitentscheid zur erbrechtlichen Behandlung liechtensteinischer Treuunternehmen gefällt. Der Fall betraf einen Erblasser, der bis zu seinem Tod einziger Begünstigter eines liechtensteinischen Treuunternehmens mit einem Vermögen von rund CHF 1.37 Mio. war. Nach dem Tod des Erblassers wurden zwei seiner Kinder Begünstigte, worauf die Enkelkinder eine Nachteilung verlangten.

Das Bundesgericht entschied, dass das Treuunternehmen eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und daher als eigenständige juristische Person zu behandeln ist. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten unwiderruflich auf seine Rechte verzichtet, weshalb das Trustvermögen nicht mehr zu seinem Vermögen gehörte und somit nicht in den Nachlass fallen konnte.


Kein Durchgriff auf Trustvermögen – Pflichtteilsberechtigte gehen leer aus

Ein Durchgriff auf das Trustvermögen wurde ebenfalls abgelehnt. Das Gericht fand keine Hinweise auf eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung oder einen sogenannten sham trust. Damit bleibt die rechtliche Selbstständigkeit des Treuunternehmens gewahrt und Pflichtteilsberechtigte können nicht auf das Trustvermögen zugreifen, wenn der Erblasser dieses wirksam und unwiderruflich übertragen hat.


Keine Ausgleichungspflicht bei Ermessensbegünstigten

Auch eine ausgleichungspflichtige Zuwendung nach Art. 626 ZGB verneinte das Bundesgericht. Die Begünstigten hatten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Ausschüttungen, weshalb die Einsetzung als Ermessensbegünstigte keine ausgleichungspflichtige Zuwendung darstellt.


Leitentscheid stärkt Rechtssicherheit für liechtensteinische Strukturen

Der Entscheid hat erhebliche Bedeutung für die Nachlassplanung mit liechtensteinischen Strukturen. Er bestätigt, dass Treuunternehmen, die dem liechtensteinischen Recht entsprechen, in der Schweiz grundsätzlich anerkannt werden. Vermögenswerte, die unwiderruflich in ein Treuunternehmen eingebracht wurden, gehören nicht automatisch zum Nachlass. Für Erben und Pflichtteilsberechtigte bedeutet dies, dass sie sich nicht ohne Weiteres auf das Trustvermögen berufen können. Eine Ausgleichungspflicht entsteht nur, wenn ein rechtlicher Anspruch auf Ausschüttungen besteht oder bereits Ausschüttungen erfolgt sind.

Der Entscheid unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und frühzeitigen Nachlassplanung, insbesondere bei internationalen Vermögensstrukturen. Eine klare Dokumentation und rechtliche Abstimmung sind entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Maier unterstützt Mandantinnen und Mandanten bei der rechtssicheren Strukturierung und Planung internationaler Vermögenswerte und stet für eine umfassende Beratung jederzeit zur Verfügung.

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